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Berufsrecht

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Berufsrecht

Dieses Merkblatt informiert Sie über die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen für selbständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter:

Grundlage bilden das Steuerberatungsgesetz (StBerG) und die Berufsordnung der Steuerberater (BOStB).

1. Tätigkeiten, die jeder Person erlaubt sind:

Erlaubt ist die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 6 Nr. 3 StBerG).

Dazu gehören:
• Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder von einer anderen dazu befugten Person kontiert worden sind.
• Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder einer anderen zur Erteilung von Buchungsanweisungen befugten Person.
• Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen, jedoch nicht die rechtliche Würdigung von Sachverhalten wie z. B. das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen
• Schreib- und Rechenarbeiten
• Ausdruck von BWA und Summen- und Saldenliste
• Mithilfe bei der Wahl der Buchhaltungssoftware

2. Tätigkeitsbefugnisse der selbständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter:

Gem. § 6 Nr. 4 folgende dürfen folgende Tätigkeiten ausgeübt werden:

1. Laufende Geschäftsvorfälle buchen (Kontieren, Erteilen von Buchungsanweisungen), d.h.

• Erfassen von Geschäftsvorfällen durch Grundaufzeichnungen (Aufstellung über Eingangs bzw. Ausgangsbelege; Führung eines Kassenbuchs; Abheften von Bankauszügen nach Konten getrennt usw.)
• Buchen lfd. Geschäftsvorfälle durch Bildung von Buchungssätzen
• Datenerfassung zum Zwecke der EDV-Buchführung außer Haus
• betriebswirtschaftliche Auswertung des Zahlenmaterials in Form von Kennzahlen (nicht: Aufstellung des Jahresabschlusses, auch nicht in Form eines programmgesteuerten Ausdrucks = „Knopfdruckbilanz“)
• steuerrechtlich irrelevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung, z.B. durch Hilfeleistung bei der Wahl des Buchführungssystems, der zu benutzenden Geräte, der Art und Weise der Belegübernahme oder des Ausdrucks der Buchführungsergebnisse

2. Die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldung

3. Weiterführende Tätigkeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die im § 3 StBerG genannt werden. Dies sind im wesentlichen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer.

Unter weiterführenden Tätigkeiten versteht man:

• Einrichtung der Buchhaltung, Erstellung eines betrieblichen Kontenplans
Hinweis:
Der Aufruf eines in der EDV hinterlegten Kontenplans ist ein mechanischer Vorgang und somit den selbständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter erlaubt.
• Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) und Vornahme der vorbereitenden Abschlussbuchungen
• Gewinnermittlung durch Einnahme-/Überschussrechnung
• Einrichtung der Lohnkonten, Lohnsteuerabschlussarbeiten zum Jahresende, Durchführung des betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleichs
• Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung und die Fertigung anderer Steuererklärungen

4. Freie Mitarbeit bei Steuerberatern

Selbständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter dürfen für Steuerberater in freier Mitarbeit tätig werden (vgl. § 7 Berufsordnung der Steuerberater). Das Tätigkeitsfeld für die Arbeit bei einem Steuerberater ist nicht an den § 6 Nr. 4 StBerG gebunden.